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BGB § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs

BGB § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs

[ Auszug: (1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigef ... ]